Metallbau Karl- H. Münkel GmbH
Metallbau Karl- H. Münkel                             GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metallbau- und Schlosserarbeiten

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen
verbindlich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.


3. Auftragserteilung
Aufträge gelten dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die
Bestellung bestätigt hat.
Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller
eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue
bzw. mündliche Angaben ergeben.


4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw.
Versandkosten und Verpackung, sofern Lieferung nicht ausdrücklich im Angebot
enthalten ist.
Die Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß
gesetzlich bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen
bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien
über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu
verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn
der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung
des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers
ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen
sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.


5. Zahlung
Es gelten grundsätzlich die im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Ausgeführte Lohnarbeiten (z. B. Reparaturen) sind sofort nach Rechnungserhalt
ohne jeden Abzug zahlbar.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273,
320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Verkäufer. Nachdem der Käufer
in Verzug gesetzt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen
werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist
von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten
einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche
zu stellen.


6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers.
Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind, sofern nicht anders vereinbart,
bauseits zu stellen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen
bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und evtl. vereinbarte Zahlung beim Lieferer eingegangen
ist.
Verzögern sich Aufnahmen, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit
von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlagen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe,
so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall
der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller
ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe
sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des
Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der
Einhaltung des Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung
oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.


7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teilleistungen oder -lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen
als erfolgt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist
ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der
VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist.
Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen
an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf
Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort
und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung oder
Neulieferung nach unserem Ermessen innerhalb angemessener Frist.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung
nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden
an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern
verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.


9. Schadensersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche
– auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund
– sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch
einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so
ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit
einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber,
falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen
oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.


11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen
den Parteien ergebenen Streitigkeiten ist Hannover.

Metallbau

Karl-H. Münkel GmbH
Carl-Zeiß-Str. 2-4
D - 30966 Hemmingen

 

Phone:  +49 (0) 511- 42 31 33

Fax:      +49 (0) 511- 41 11 88

E-Mail:   info@metallbau-muenkel.de

 

Unsere Geschäftszeiten

Montag- Donnerstag: 7:00 - 15:45

Freitag:                    7:00 - 12:30

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